Satzung der Skizunft Wiesbaden e.V.
Satzung der Skizunft Wiesbaden e.V.
Fassung vom 26. Juni 2015
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden
eingetragen. Er führt den Namen
„Skizunft Wiesbaden e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Skisports, des Rad-
sports und des Freizeit- und Ausgleichsports.
Die Förderung weiterer Sportarten kann beschlossen werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung des alpinen- und nordischen Skisports von Kindern
und Jugendlichen,
- Beteiligung an Wintersportveranstaltungen- und Wettkämpfen,
- Durchführung von Ski- und Snowboardkursen für Kinder und
Jugendliche, Familien und Erwachsene,
- Durchführung von Skilanglaufkursen,
- Durchführung von ein- und mehrtägigen Radwanderungen,
- Angebote für funktionelle Skigymnastik, Rückengymnastik,Fitness-
und Ausgleichsgymnastik, Waldlauf, Leichtathletik, Nordic-
walkingkurse, Wanderungen, Orientierungslauf und Volleyball.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-
wendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Vereins.
Aufwendungen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins können ersetzt werden.
Vorstandsmitglieder können eine sog. Ehrenamtspauschale in Höhe des
Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) erhalten.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Förderndes Mitglied können auch juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen
ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag
gestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, für den die Mitgliedschaft beantragt
wurde.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss des
laufenden Vereinsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung durch
den geschäftsführenden Vorstand zu geben. Gegen den Ausschluss ist die
Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung gegeben. Diese ent-
scheidet endgültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar,
sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes ordentliche
Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teil-
zunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
(2) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr
zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Die Beiträge sind bis spätestens zwei Monate nach Beginn des laufenden
Vereinsjahres zu entrichten.
§5 Vereinsjahr (ab 01.Januar 2015)
Vereinsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand, der sich aus geschäftsführendem und
erweitertem Vorstand zusammensetzt.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Vereinsjahr statt. Sie soll in den ersten sechs Monaten
des laufenden Vereinsjahrs erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von
einem Vorstandsmitglied geleitet; das gilt nicht bei der Wahl zum Vorstand.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der
Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) das Interesse des Vereins erfordert
b) und/oder der geschäftsführende Vorstand oder der Vorstand
beschließt
c) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand schriftlich, mittels elektronischer Medien (Telefax oder E-Mail)
oder durch Veröffentlichung in den Wiesbadener Tageszeitungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von drei Wochen liegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu Beschlüssen und zu Wahlen sind nur
die anwesenden Mitglieder berechtigt; die Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Dem Antrag eines Mitglieds auf
geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind
nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen zu berück-
sichtigen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Eine Veränderung des Vereinszweckes kann nur mit der Mehrheit
von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist auf
schriftlichem Weg einzuholen.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Über sonstige Dringlichkeitsanträge darf nur verhandelt und
beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungs-
änderung bedarf der Einstimmigkeit.
(8) Über den Ablauf, die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt
und entlastet. Er setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand
im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. dem/der ersten Vorsitzenden
2. dem/der zweiten Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/-in
4. dem/der Schriftführer/-in.
Der erweiterte Vorstand umfasst
die Abteilungsleiter/innen für
- sämtliche aufgrund der nach § 1 Abs. 2 angebotenen Sportarten
die Vertreter/innen für
- die Übungsleiter/innen Ski und Snowboard und
- die Übungsleiter/innen Gymnastik
die Beauftragten für
- Jugend
- Senioren
- Geräte
- Presse
- Veranstaltungen und
bis zu fünf Beisitzer/-innen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Er bleibt jedoch bis zu einer wirksam erfolgten Neuwahl
im Amt.
(3) Vorstandsmitglieder sollen keine Doppelfunktion ausüben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, oder
ist es auf Dauer verhindert, so beruft der Vorstand für den
Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
§9 Befugnisse und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Dem/der ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Der/die zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den/die
ersten/erste Vorsitzenden/e.
(3) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle.
(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen
und ist für die finanziellen Belange zuständig. Er/sie hat der
Mitgliederversammlung einen Finanzbericht über das abge-
laufene Vereinsjahr vorzulegen.
(5) Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§10 Revision
Die Finanzen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
Ein Revisor wird in Jahren mit gerader Jahreszahl und
der zweite Revisor in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen
die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeister/in;
sie wird mit der Entlastung des Vorstands vorgenommen.
§11 Geschäftsordnung
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-
ordnung. Die Geschäftsordnung kann bei Bedarf ergänzt werden;
sie wird vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlossen.
§12 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder in Anbetracht
herausragender Verdienste um den Verein von der Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
(2)Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
wenn es von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Auflösung selbst kann nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
Nicht erschienenen Mitgliedern ist innerhalb einer Frist von
drei Wochen Gelegenheit zu geben, schriftlich abzustimmen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Skisports
und des Freizeit- und Ausgleichssports zu verwenden hat.
Die Datenschutzverordnung mit Beiblatt ist hier zu finden.